Allgemeine Bedingungen

  1. ANMELDUNG

Der Ausstellungswerber hat die Anmeldung zur Bearbeitung vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen mit Vorbehalt werden nicht berücksichtigt. Für jeden angemeldeten Platz ist ein eigenes Anmeldeformular zu verwenden.

  1. RÜCKTRITTSRECHT

Die Anmeldung ist bindend. Sofern der Aussteller die Anmeldung bis acht Wochen (bis ____________) vor Veranstaltungsbeginn mittels eingeschriebenen Briefes storniert, ist er verpflichtet, 50% der Standmiete und allfällige bereits vereinbarte Sonderleistungen inklusive der Anmeldegebühr in voller Höhe zu bezahlen. Ab acht Wochen (ab ___________) vor Beginn der Veranstaltung ist diese Sonderregelung ausgeschlossen, somit ist die gesamte Standmiete einschließlich Vertragsgebühr und Kosten für Sonderausstattungen, in diesem Fall als Stornogebühr, zu begleichen. Diese Stornogebühr ist verschuldensunabhängig und vom Aussteller stets dann zu bezahlen, wenn sein Rücktritt vom Vertrag oder seine Nichtteilnahme an der Veranstaltung aus Gründen erfolgt, die in seiner Sphäre liegen. Der Aussteller verzichtet auf eine Minderung dieser verschuldensunabhängigen Stornogebühr aus welchem Grund auch immer, insbesondere auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung. Stornobedingungen:

Bis ___________: 50% der Teilnahmegebühr I Ab _______________: 100% der Teilnahmegebühr.

  1. RECHNUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Standmieten sind bis spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt in voller Höhe und spesenfrei zu bezahlen.      Ab fünf Wochen vor Beginn der Veranstaltung ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der gesamten Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug des Platzes. Bei Zahlungsverzug sind 1% Verzugszinsen pro Monat ab Fälligkeit zu entrichten. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzustellen, zu verweigern oder damit aufzurechnen. Beanstandungen der Rechnung irgendwelcher Art müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt erfolgen, spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

  1. ZULASSUNG, PLATZZUTEILUNG, WIDERRUF DER ZUTEILUNG

Die Anmeldung des Ausstellungswerbers wird durch schriftliche Zulassung samt Platzzuteilung durch JooRia Wine (JW) angenommen. Mit der schriftlichen Zulassung und Platzzuteilung des Ausstellungswerbers wird das Vertragsverhältnis zwischen Ausstellungswerber und JW rechtsverbindlich. JW ist berechtigt, abweichend von der Zulassungsbestätigung und der Platzzuteilung dem Ausstellungswerber einen in Größe, Lage und Ausgestaltungsmöglichkeit gleichwertigen Standplatz zuzuweisen, wenn dies zur Steigerung der Besucherfrequenz oder zur Verminderung des Aufwandes nützlich oder notwendig ist. JW ist berechtigt, die Zulassung und Platzzuteilung des Ausstellungswerbers zu widerrufen, wenn

a) das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Ausstellungswerbers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;

b) fällige Mietbeiträge nicht vollständig und fristgerecht entrichtet werden.

Zudem ist JW in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den angemieteten Stand anderweitig zu vermieten.

In den Fällen gemäß lt. a) und b) ist der Ausstellungswerber verpflichtet, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50% der Standmiete, der Sonderleistungen und der Anmeldegebühr zu zahlen.

JW ist weiters berechtigt, ohne Angabe von Gründen, die Zulassung und Platzzuteilung spätestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu widerrufen, wobei der schriftliche Widerruf spätestens an diesem Tag an die vom Ausstellungswerber bekannt gegebene Anschrift abgefertigt werden muss. Die Zulassung und Platzzuteilung ersetzt nicht die gewerberechtliche Bewilligung für die Geschäftstätigkeit des Ausstellungswerbers. Mit der Zulassung und Platzzuteilung erteilt der Aussteller sein Einverständnis zur Veröffentlichung der notwendigen, sich auf ihn beziehenden Daten auf Social-Media-Kanalen.

  1. AUSSTELLUNGSTERMIN, AUSSTELLUNGSORT, HÖHERE GEWALT, TERMIN- UND ORTSÄNDERUNGEN

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehener wirtschaftlicher und politischer Ereignisse nicht durchgeführt werden, so werden dem Aussteller 50% der Flächenmiete, nicht aber die Anmeldegebühr und sonstige aufgelaufene Kosten als Kostenentschädigung rückerstattet. In einem solchen Falle steht den Ausstellern kein Schadenersatz zu. Wird der Ausstellungstermin verschoben, verlängert oder der Ausstellungsort verlegt, haben die Aussteller in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rücktritt oder Schadenersatz.

  1. MITAUSSTELLER – PLATZTAUSCH

Die Aufnahme von Mitausstellern ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf einer gesonderten Anmeldung sowie der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Messeleitung.  Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekte oder Prospekte. Ein Platztausch ohne schriftliche Genehmigung ist nicht zulässig, führt zum Platzverweis und wird als Rücktritt in Rechnung gestellt.

  1. AUSSTELLERKARTEN

Ausstellerkarten sind beim Betreten des Geländes unaufgefordert vorzuweisen. Missbräuchliche Verwendung führt zum sofortigen Entzug. Die Ausstellerkarten werden nur im notwendigen Umfang und in einem zur Höhe der Platzmiete und zur Art des Unternehmens angemessenen Verhältnis abgegeben. Jeder Missbrauch zieht den Verlust des Ausweises nach sich.

  1. AUF- UND ABBAU, GESTALTUNG UND BETRIEB DER STÄNDE

Der Auf- und Abbau kann nur zu den mitgeteilten Zeiten vorgenommen werden. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten führen zu Mehrkosten, die unmittelbar in Rechnung gestellt werden.

Lagerungen außerhalb des gemieteten Standplatzes sind keinesfalls zulässig, ebenso nicht das Abstellen von Transportmitteln. Diese werden sofort auf Rechnung des Ausstellers entfernt und zwischengelagert. JW nimmt keine Sendungen in Empfang und haftet auf keinen Fall für diese. Die Aufbauhöhe ist auf 250 cm beschränkt. Wird diese Höhe überschritten, ist unbedingt Rücksprache zu halten. Der Messestand ist für die gesamte Messedauer mit Namen und Firmenbezeichnung des Ausstellers deutlich für die Besucher zu versehen. Hallenpfeiler und Wandvorsprünge sind Bestandteil der zugeteilten Standflächen und mindern nicht die Standfläche. Die Ausstellungsplätze werden leer vergeben. Es obliegt dem Aussteller, den zugewiesenen Platz und die Abtrennungen zu benachbarten Ständen zu gestalten. Zudem dürfen weder Schilder noch Exponate und Aufbauten die Standgrenzen überragen und werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers sofort entfernt.

Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller haben eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete zu bezahlen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden am Fußboden, an den Wänden etc. hat der Aussteller zu ersetzen. Bei der Errichtung, dem Abbau, der Ausgestaltung und dem Betrieb der Stände sind alle gesetzlichen Vorschriften und behördlicherseits erteilten Auflagen, insbesondere betreffend den Feuerschutz, die Unfallverhütung, die Preisauszeichnung und die Firmenbezeichnung, genau einzuhalten.

Der Direktverkauf mit gleichzeitiger Warenabgabe ist nur unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen gestattet. Die Preise für die zum Verkauf angebotenen Sachgüter sind ersichtlich zu machen. Die angemeldeten Waren müssen während der gesamten Messedauer ausgestellt werden.

JW ist berechtigt, die Entfernung der ausgestellten Waren von den Ständen anzuordnen sowie den Verkauf und die Bewerbung dieser Waren im Veranstaltungsgelände durch den Aussteller aus gerechtfertigten Gründen insbesondere dann zu untersagen, wenn die Waren selbst oder deren Bewerbung und Veräußerung verboten oder anstößig sind, oder wenn die ausgestellten Waren eindeutig und erheblich den Qualitätsstandard der übrigen ausgestellten Waren unterschreiten.

Das aufgrund der Platzzuweisung begründete Mietrecht erstreckt sich zeitlich auf die Dauer der Messeveranstaltung und räumlich auf den zugewiesenen Platz. Mit Ende der vereinbarten Abbauzeit ist der Platz in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

Musik- und Lichtbilddarbietungen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Diese kann jedoch im Interesse der Aufrechterhaltung eines normalen Ausstellungsbetriebes teilweise eingeschränkt oder widerrufen werden. Jede Lärmentwicklung ist untersagt.

9.BAULICHE BESTIMMUNGEN

a) Der Aussteller ist an die besonderen Ausstellungsbedingungen der Messe gebunden. Insbesondere unterliegt sie den baulichen, feuerpolizeilichen oder organisatorischen Auflagen, die für das Messegelände und die Standkonzeption gelten.

b) Zudem ist das Standkonzept des Austellers so zu erstellen, dass angrenzende Aussteller sich werblich, akustisch und durch Bildübertragungen nicht eingeschränkt fühlen. Sofern es dennoch zu Beeinträchtigungen kommt, sind diese auf Weisungen der Vermieterin einzuschränken oder vollständig zu unterlassen.

c) Der Aussteller ist an die für Auf- und Abbau geltenden Bestimmungen gebunden. Sofern keine gesonderten Vorschriften der Messe gelten, so heißt dies, dass mit dem Aufbau des Standes bis spätestens 15:30 Uhr am Tag der Messe begonnen sein muss und der Abbau nicht vor Ende der regulären Messezeiten (22:00) beginnt.

d) Der Verstoß gegen die Bestimmungen aus § 5 dieser Bedingungen begründet ein außerordentliches Kündigungsrecht der Vermieterin, ohne dass es einer besonderen Aufforderung oder Fristsetzung bedarf. Ein Rückzahlungsanspruch des bereits gezahlten Mietpreises ist ausgeschlossen, vielmehr behält sich die Vermieterin für diesen Fall die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegen die Mieterin vor sowie das Recht zur Kündigung vor.

 10. AUFSICHT, VERSICHERUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS

JW sorgt für die allgemeine Aufsicht und Bewachung des Messegeländes, ohne jedoch Haftung für Beschädigungen, Diebstähle oder sonst wie immer geartete Schadensfälle zu übernehmen. Jeder Aussteller ist für die Beaufsichtigung und Bewachung selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Aufbau- und Abbauzeit.

Für Schäden, die Personen und Sachen während des Aufenthalts bzw. während der Unterbringung im Messegelände erleiden, trägt JW keinerlei Haftung. Desgleichen haftet JW nicht für Schäden und Ereignisse, die durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügungen verursacht werden. Es wird ausdrücklich festgestellt: JW trägt keine Verantwortung und Haftung für Betriebsunfälle jeder Art, weder für Beschädigungen von Mietergut noch für Beschädigungen von Personal (Besucher oder Angestellte des Mieters) durch den Betrieb und die Benützung der Einrichtung, und ist auch für einen eventuell schlechten Geschäftsgang nicht verantwortlich zu machen.

Dem Aussteller obliegt es, für sämtliche Risiken durch notwendige Versicherungen selbst vorzusorgen. JW ist von jeder Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden des Ausstellers, seines Personals und die von ihm auf das Ausstellungsgelände gebrachten Sachen befreit.

  1. DIE NICHTEINHALTUNG DER MESSEORDNUNG

Bei Nichtbeachtung der behördlichen Auflagen bzw. der in der Messeordnung verbindlich festgelegten Vorschriften trägt der Aussteller alle Verantwortung für die sich daraus ergebenden Folgen direkter oder indirekter Art. JW kann den Stand sofort schließen lassen bzw. die Räumung selbst durchführen, ohne dass es der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Dies geschieht auf Kosten und Gefahr des Ausstellers.

ONLINE – PLATZIERUNG, SOCIAL – MEDIA

a) Online – Platzierung

Die Marketingleistungen von ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ können keine bestimmte Positionierung vertraglich nicht garantieren. Eine dauerhafte Platzierung auf der ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ Homepage, sofern diese angeboten wurde, gilt für max. 12 Monate und kann entsprechend, nach Absprache verlängert werden. Diese gilt auch nur, sofern die Website entsprechend in Betrieb ist und genutzt wird.

b) Social – Media

Marketing im Bereich Social – Media wird maßgeblich durch User beeinflusst, welche proaktiv Produkte und/oder Dienstleistungen des Kunden bewerten und weiterempfehlen können. Die Einflussnahme auf diese öffentliche Meinungsbildung durch ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ ist beschränkt. Insoweit weist ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ ausdrücklich darauf hin, dass sich die öffentliche Meinungsbildung in Form von Beiträgen auf Social – Media Plattformen auch kritisch oder negativ entwickeln kann, wobei die Moderation von ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ negative und kritische Beiträge entsprechend im Sinne der Kunden zensiert. Rechtliche Ansprüche gleich welcher Art können gegen,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ aufgrund einer kritischen und/oder negativen Einflussnahme auf Social Media Plattformen nicht geltend gemacht werden  ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ bemühen sich, die Werbe – und Anzeigerichtlinien der jeweils gebuchten Social – Media Plattform (insbesondere Facebook und Twitter) zu beachten. Eine rechtliche Verantwortlichkeit und/oder Rechtsansprüche bei (angeblichen) Verletzungen dieser Bestimmungen kann seitens ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ jedoch wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Netzwerke und Regelungen, die sich ihrerseits laufend ändern und zum Teil internationalen Bestimmungen unterliegen nicht übernommen werden. Die rechtliche Prüfung der entsprechenden Kampagnen obliegt insoweit dem Kunden

  1. DATENSCHUTZ

,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie, diese an,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Kunde stellt ,,JooRia Wine“ und ,,Wein – am See“ hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsvertretung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.

  1. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Abmachungen jeder Art sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

  1. GERICHTSSTAND

Zuständiger Gerichtsort ist Gmunden